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Sofern Sie ein erfahrenes Team und durchsetzungsfähige Rechtsanwälte im Bereich des Familienrechts suchen, sind Sie bei uns in Heilbronn an der richtigen Adresse. Wir beraten und informieren Sie umfassend über sämtliche Bereiche, die für Sie von Belang sind, so auch rund um das Thema „Versorgungsausgleich“.
Hierzu einige Informationen:
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird zwingend der Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten geteilt.
Das Gericht lässt hierbei durch die entsprechenden Versorgungsträger ermitteln, welche Beträge jeweils von den Ehegatten während der Ehe in die Altersvorsorge „eingezahlt“ wurden. Dieser Betrag wird dann zwischen den Ehegatten geteilt, wobei der Versorgungsausgleich erst beim Bezug einer Rente / Pension Wirkung zeigt.
Von diesem Versorgungsausgleich sind sämtliche Anrechte- und Anwartschaften umfasst, die der Altersvorsorge auf Rentenbasis, sprich auf Basis der Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden Betrages, dienen.
Damit unterfallen auch private Lebensversicherungen dem Versorgungsausgleich, wenn diese in eine Rentenzahlung münden. Hingegen unterfallen private Lebensversicherungen dem Versorgungsausgleich nicht, wenn sie auf eine Einmalzahlung im Erlebensfall gerichtet sind. Diese Lebensversicherungen sind dann aber ggf. im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist nicht davon abhängig, ob bereits eine Rente bezogen wird oder noch nicht.
Abgesehen von einer Ehe, die weniger als drei Jahre gedauert hat, ist der Versorgungsausgleich dann nicht von Amts wegen durchzuführen, wenn beide Ehegatte ausländische Staatsangehörige sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern bei einer Ehe zwischen ausländischen Staatsangehörigen jedoch einer der Ehegatten einen solchen Antrag auf Versorgungsausgleich stellt.
Schließlich kann der Versorgungsausgleich noch durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch notariellen Vertrag wird jedoch vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf seine Wirksamkeit hin kontrolliert, wobei das Gericht sich beim Vorliegen von gewissen Voraussetzungen über die notarielle Vereinbarung hinwegsetzen und den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in auch bezüglich dieses Themenbereiches im Falle der Durchführung einer Scheidung.